Informiert eine Gemeinde einen Bauinteressenten lediglich über den Inhalt des Bebauungsplans für das betreffende Grundstück, ohne darauf hinzuweisen, dass dieser dem Flächenwidmungsplan widerspricht, ist die Auskunft wegen Unvollständigkeit unrichtig und kann zum Schadenersatz verpflichten.
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Die Vorinstanzen wiesen die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Gemeindeorgane treffe kein Verschulden, weil mit der Abweichung des Flächenwidmungsplans vom Bebauungsplan nicht gerecht werden musste.
Der Oberste Gerichtshof vertrat hingegen eine differenzierte Auffassung. Wie das Berufungsgericht bejahte er eine Verletzung der behördlichen Auskunftspflicht. Spätestens nach dem Antrag auf Baubewilligung hätten die Gemeindeorgane aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift auch eine Prüfung der Übereinstimmung des Bauprojekts mit dem Flächenwidmungsplan vornehmen müssen. Die Unterlassung einer solchen Prüfung ist den Gemeindeorganen als Verschulden vorzuwerfen und führt zu einer Haftung für die dadurch verursachten frustrierten Projektaufwendungen. Ein Mitverschulden des Bauträgers am Informationsmangel wurde hingegen verneint.
OGH | 1 Ob 247/15b
(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Kurzfassung)