Hat ein Schüler bei der Benützung der Skiliftes während eines Schulskikurses einen Unfall erlitten, der auf eine Nachlässigkeit des Liftwarts zurückzuführen ist, greift die Amtshaftung nicht ein. Dem
Liftbetreiber und seinen Mitarbeitern kommt
keine Organstellung zu, weil die bloße Beförderung der Schüler während der Schulveranstaltung in keinem ausreichend engen Zusammenhang mit der Ausbildung steht.