Ein in Österreich wohnhafter Geschädigter kann bei einem Verkehrsunfall im Ausland zwar die gegnerische Haftpflichtversicherung in Österreich klagen, nicht aber den Halter oder Lenker des gegnerischen Fahrzeugs.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung: Sowohl aus dem Wortlaut als auch dem Zweck der einschlägigen Bestimmungen folgt, dass die Klage am Wohnsitz des Geschädigten nur gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung erhoben werden kann. Denn die Versicherung ist typischerweise die stärkere Partei des Rechtsstreits, und ihr kann daher ein Verfahren im Ausland zugemutet werden. Will der Kläger – was wirtschaftlich nur in Ausnahmefällen sinnvoll ist – zusätzlich auch den Lenker oder den Halter des gegnerischen Fahrzeugs in Anspruch nehmen, könnte er diese Personen (und auch die Haftpflichtversicherung) in deren Wohnsitzstaat oder, bei einem Unfall in einem dritten Staat, am Unfallort klagen. Hingegen wird dem Lenker und dem Halter nicht zugemutet, sich im Wohnsitzstaat des Geschädigten gegen eine Schadenersatzklage verteidigen zu müssen.
OGH | 2 Ob 189/18k
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)