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28. Feb. 2023

Unerlaubte Werbetricks der Telefonanbieter

Telekommunikationsdienstleister sind verpflichtet, ihre Kunden über den Gesamtpreis der jeweiligen Ware/Leistung zu informieren und bei unbefristeten Verträgen monatliche Gesamtpreise (inklusive allfälliger „Service-Pauschale“) auszuweisen, sowie es zu unterlassen Vergünstigungen mit „nur heute“ zu bewerben, wenn sie auch an den Folgetagen gewährt werden.

Der klagende Verbraucherschutzverband begehrte im Wesentlichen, dem beklagten Kommunikationsdienstleister aufzutragen, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Fernabsatz zu unterlassen, den Verbraucher, bevor dieser durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist,
1. nicht in klarer oder verständlicher Weise über den Gesamtpreis der Ware (insbesondere eines Mobiltelefons) als Einzelsumme einschließlich (ua) der „Speichermedienvergütung“ zu informieren;
2. bei einem unbefristeten Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen nicht in klarer und verständlicher Weise über die für jeden Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten zu informieren und monatliche Gesamtpreise (inklusive „Mobile-Service-Pauschale“) auszuweisen.
3. Weiters möge der Beklagten aufgetragen werden, Behauptungen zu unterlassen, dass sie eine Gutschrift, eine Vergünstigung, einen Gutschein, einen Rabatt oder ähnliches für ein Produkt nur gewährt, wenn sich der Kunde binnen einer sehr begrenzten Zeit, nämlich binnen einer Woche, einem Tag oder weniger zum Erwerb des Produkts oder Abschluss des Vertrags entscheidet (insbesondere durch den Hinweis „Nur heute und nur für Sie …“), es sei denn, das Produkt ist nach Ablauf dieser begrenzten Zeit für den Kunden tatsächlich für zumindest zwei Monate nicht zu denselben oder besseren Bedingungen erhältlich.

Die Beklagte wendete ein, es seien nicht die jährlich verrechneten Gesamtkosten in den monatlich verrechneten Kosten anteilig darzustellen. Sie habe sämtliche Informationspflichten erfüllt. Bei den Angeboten „Nur heute …“ handle es sich um von der Beklagten mehrmals abgeänderte Angebote und daher nicht um ein und dasselbe Angebot.

Die Vorinstanzen gaben der Unterlassungsklage im Wesentlichen statt. Der Oberste Gerichtshof bestätigte das Urteil im Kern, indem er der Revision der Beklagten nur in einem geringfügigen Teilbereich, nämlich hinsichtlich des Punkts 3. des Urteilsbegehrens Folge gab, und zwar durch Verkürzung des Werbezeitraums von einer Woche auf einen Tag und der Sperrfrist von zwei auf einen Monat.

Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) gebietet es, den Kunden vor Vertragsabschluss den Gesamtpreis der Ware oder Leistung anzugeben. Dazu gehören alle Kosten, die der Verbraucher insgesamt aufwenden muss, um die Ware zu erwerben, also etwa auch die Speichermedienvergütung. Im Fall der Vereinbarung von Festbeträgen für unbefristete Verträge müssen zum einen die Gesamtkosten pro Abrechnungszeitraum angegeben werden. Wird also etwa quartalsweise abgerechnet, muss der Gesamtpreis für das jeweilige Quartal angegeben werden. Zusätzlich müssen die monatlichen Gesamtkosten angegeben werden, sodass die von der Beklagten eingehobene jährliche Servicepauschale aliquot bei den monatlichen Gesamtkosten auszuweisen ist.

Die unrichtige Behauptung, eine Ware oder Leistung sei nur eine sehr begrenzte Zeit (zu bestimmten Bedingungen) verfügbar ist unlauter nach dem Anhang zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Allerdings ist eine Woche kein „sehr kurzer Zeitraum“, sodass die Werbezeit auf den hier klagsgegenständlichen einen Tag zu verkürzen war. Eine Verbotsfrist von zwei Monaten würde die Werbemaßnahmen der Beklagten in einem für die Hintanhaltung der Irreführung nicht erforderlichen Ausmaß einschränken, sodass der „Sperrzeitraum“ auf einen Monat zu verkürzen war.

OGH | 4 Ob 86/21g

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung - bisweilen mit Hervorhebungen bzw. Kürzungen durch uns)

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