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15. Nov. 2017

Umweg auf Fahrt zur Arbeit - kein Unfallversicherungsschutz

Die Arbeitsstelle des Klägers befindet sich in Wien, Babenbergerstraße. Seine Gattin ist von Montag bis Donnerstag bei einem Arbeitgeber im 11. Wiener Gemeindebezirk beschäftigt. Sie fährt mit dem PKW zur Arbeit und nimmt dabei den Kläger in der Früh zur Arbeit mit und holt ihn am Abend nach Arbeitsschluss auf ihrem Heimweg mit dem PKW wieder ab.

Am Unfallstag befand sich die Gattin des Klägers gegen 17 Uhr auf dem Weg, um den Kläger von seinem Arbeitsplatz abzuholen. Kurz vor Erreichen des Treffpunkts erhielt sie einen dienstlichen Anruf am Handy und vereinbarte ein Treffen mit einem Geschäftspartner im 22. Wiener Gemeindebezirk. Dies teilte sie ihrem Ehegatten auch beim Einsteigen in den PKW mit. Der Ehegatte erklärte, sie begleiten zu wollen, weil er ohnehin nichts anderes vorhabe. Seine Gattin fuhr daraufhin bis zum vereinbarten Treffpunkt im 22. Bezirk. Diese Fahrt bedeutete für den Kläger einen Umweg von insgesamt ca. 2 Stunden bzw ca. 25 km. Der Heimweg des Klägers von seiner Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte nur ca. 20 Minuten in Anspruch genommen. Auf dem Rückweg nach der dienstlichen Besprechung der Ehegattin des Klägers kam es zu einem Unfall, bei dem der Kläger als Beifahrer verletzt wurde.

Die Vorinstanzen wiesen das auf Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung gerichtete Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Unternehme der Fahrer einer Fahrgemeinschaft einen nicht dem Zweck der Fahrgemeinschaft dienenden Umweg, um einen beruflichen Termin wahrzunehmen, bestehe für den Mitfahrer kein Unfallversicherungsschutz, wenn der Umweg für den Mitfahrer im eigenwirtschaftlichen Interesse (hier: Begleitung der Ehegattin) gelegen sei, der Mitfahrer bereits vor Antritt der Fahrt von der Wegabweichung erfahren habe und er auf die Fahrgemeinschaft nicht angewiesen gewesen sei, weil ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar gewesen sei.

OGH 10 ObS 15/09t 

Kategorien: Sonstiges

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