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6. Mrz. 2017

Umstellung des Kündigungstermins im Verfahren zulässig

Aus § 563 Abs 2 ZPO idF seit ZVN 2009 folgt, dass die gerichtliche Kündigung von Amts wegen zurückzuweisen ist, wenn sie erst nach Beginn der Kündigungsfrist, die für den darin angeführten Kündigungstermin eingehalten werden muss, an das Gericht abgesendet wurde. Ansonsten ist sie dem Gegner zuzustellen, selbst wenn bereits absehbar ist, dass die Zustellung erst nach Beginn der für den Termin einzuhaltenden Kündigungsfrist, also verspätet, erfolgen wird. Erhebt der Gegner keine Einwendung gegen die Verspätung, wird die Kündigung zum angeführten Termin wirksam. Macht er die Verspätung geltend, tritt die Wirksamkeit der Kündigung zum nächstmöglichen Kündigungstermin ein.

Wenn in der gerichtlichen Kündigung ein Kündigungstermin angeführt ist, der nicht den gesetzlichen bzw vertraglichen Terminen entspricht (hier: 29. 2. statt Quartalsende 31. 3.), kann der Kündigende den Kündigungstermin im Verfahren über die Einwendungen des Gegners auf einen richtigen Termin umstellen, für den im Zeitpunkt der Umstellung die Kündigungsfrist noch offen ist. Die frühere Judikatur, die eine Richtigstellung des Kündigungstermins nur bei offensichtlichen Versehen zuließ, ist seit der ZVN 2009 überholt.

OGH 29. 11. 2016, 6 Ob 167/16a

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