Verkauft ein Mitarbeiter eines Unternehmens laufend „privat“, das heißt für eigene Zwecke und illegal, Waren an ein anderes Unternehmen, dann werden zwar umsatzsteuerrechtlich relevante Umsätze getätigt. Wusste der Käufer aber zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges, dass auch eine Hinterziehung der Umsatzsteuer (Schwarzlieferung) vorliegt, so steht ihm kein Vorsteuerabzug zu und er hat auch keinen Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung (OGH 19.12.2012, 6 Ob 211/12s).
Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz