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30. Mrz. 2023

Umfang der Haftpflichtversicherung für Schäden bei Nachbesserung

Die Versicherungsdeckung setzt voraus, dass Sachen des Auftraggebers wegen der aufgrund des Mangels notwendigen Nachbesserungsarbeiten „beschädigt“ wurden. Sie beschränkt sich dabei nicht auf die Materialkosten.

Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht.

Voraussetzung für die Versicherungsdeckung ist, dass Sachen des Auftraggebers wegen der aufgrund des Mangels notwendigen Verbesserungsarbeiten „beschädigt“ werden, wie dies im vorliegenden Fall etwa beim Entfernen des verklebten Parkettbodens oder der Fußbodenheizungsrohre der Fall ist, um den darunterliegenden Estrich zu sanieren. Aufwendungen für „beschädigungsfreie“ Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeiten sind hingegen aufgrund des eindeutigen Wortlauts nicht versichert. Dazu sind Sachverhältsergänzungen notwendig. Ausgehend von Wortlaut und Zweck der Regelung sind nicht bloß die Materialkosten, sondern auch der sonstige Aufwand zur Wiederherstellung von der Versicherungsdeckung umfasst (vgl auch die Entscheidung vom selben Tag 7 Ob 130/21z

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