Für die Vermittlung von (durch andere Verkehrsunternehmen durchzuführenden) Personenbeförderungen ist eine Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe erforderlich. Dabei handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe, wofür es neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung eines Befähigkeitsnachweises bedarf. In der Vermittlung von Dienstleistungen zur Personenbeförderung ohne Gewerbeberechtigung ist – bei Unvertretbarkeit der Rechtsansicht und Spürbarkeit – ein Rechtsbruch gelegen, der die Ausübung der Vermittlungstätigkeit unzulässig macht.
Die Klägerin vermittelt Taxifahrten und verfügt über eine Gewerbeberechtigung für das Mietwagengewerbe.
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht des Königreichs der Niederlande mit Sitz in Amsterdam. Sie unterhält in Österreich keine Niederlassung und verfügt in Österreich weder über eine Konzession für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Mietwagen- oder Taxigewerbe) noch über eine Gewerbeberechtigung für die Vermittlung von Transport- und Personenbeförderungen. Sie betreibt eine elektronische Vermittlungsplattform (UBER‑App), über die registrierte Kunden (Fahrgäste) unter Verwendung einer Smartphone-Applikation Beförderungs-Dienstleistungsverträge mit Mietwagen-Partnerunternehmen der Beklagten abschließen können. Der Fahrpreis ist von der gefahrenen Route unabhängig und wird von der Beklagten vorgegeben. Die Beklagte gibt den Partnerunternehmen auch die Fahrzeugkategorien vor.
Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragte die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, ohne Führung einer Niederlassung und/oder ohne Gewerbeberechtigung in Österreich nicht nur vorübergehend und nicht nur gelegentlich eine Verkehrsdienstleistung anzubieten oder durchzuführen.
Der Oberste Gerichtshof erließ die einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt:
Zur Sicherung des Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen wird der Beklagten bis zur Rechtskraft des über das ausgedehnte Klagebegehren ergehenden Urteils – gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von 200.000 EUR – verboten, im geschäftlichen Verkehr ohne Gewerbeberechtigung nach der österreichischen Gewerbeordnung in Österreich Verkehrsdienstleistungen zur Personenbeförderung zu vermitteln.
Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Höchstgericht aus:
Nach den vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Grundsätzen ist das Anbieten der UBER-App als (Gesamt-)Verkehrsdienstleistung zu qualifizieren, weil UBER einen entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen für die Leistungserbringung (Einflussnahme auf den Preis, Einhebung des Preises, Qualitätskontrolle) ausübt. Ohne das Vermittlungssystem der Beklagten könnten die Partnerunternehmen ihre Beförderungsdienstleistungen nicht, jedenfalls nicht in rentabler Weise erbringen, weil für die Inanspruchnahme der Mietwagenfahrten entscheidend ist, dass sie von den Fahrgästen leicht ausgewählt und angefordert werden können.
Die Beklagte führt die Personenbeförderung nicht selbst durch, sondern betreibt nur eine Vermittlungsplattform. Sie bedarf daher keiner Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz, wohl aber einer Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe nach der Gewerbeordnung. Da die Beklagte über keine solche Gewerbeberechtigung in Österreich verfügt, darf sie das Gewerbe der Vermittlung von Personenbeförderungs-Dienstleistungen in Österreich nicht ausüben. Darin ist ein Rechtsbruch gelegen, weshalb der Beklagten diese Tätigkeit zu untersagen ist.
OGH | 4 Ob 206/19a
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)