Ein Ferienclubvertrag, der auf 30 Jahre befristet abgeschlossen wurde, kann nach Ablauf von 15 Jahren vom Clubmitglied gekündigt werden, auch wenn im Vertrag keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vorgesehen ist. Vertragsbedingungen, die den Preis für einen einvernehmlichen Rückkauf des Vertrags regeln, können auch auf Rückzahlungsansprüche bei Kündigung nach Ablauf der Mindestbindungsfrist angewandt werden.
OGH:....Die Auflösung eines befristeten Ferienclub-Beherbergungsvertrags ist durch ordentliche Kündigung nach Ablauf einer angemessenen Höchstbindungsfrist von 15 Jahren jedenfalls zulässig, auch wenn dies im Vertrag nicht vereinbart wurde. Der Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Vertragspreises für die nicht mehr konsumierte Restlaufzeit ist in diesem Fall (mangels vertraglicher Regelung) nicht linear zu berechnen, sondern so, dass unter Berücksichtigung der beidseitigen Leistungen kein Vertragspartner ungerechtfertigt bereichert ist.
Der betreffende Ferienclubvertrag enthält für den Sonderfall des einvernehmlichen Rückkaufs eine Formel zur Preisberechnung, die die Vertragspartner akzeptiert haben. Ein Rückkaufsantrag ist aber mit der Kündigung nach Ablauf der Mindestbindungsfrist vergleichbar. Die Berechnungsformel trägt den beiderseitigen Interessen auch in diesem Fall angemessen Rechnung.
OGH | 8 Ob 97/16x
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)