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13. Apr. 2016

Time-Sharing: Zulässige Nutzungsdauer

I

m Fall von Teilzeitnutzungsverträgen (Time-Sharing) wird nicht eine lange Vertragsdauer an sich als unzulässig erachtet(hier: 30 Jahre), sondern eine überlange Bindung des Verbrauchers an den Vertrag ohne Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung. Eine zu lange Bindungsdauer führt nicht zum gänzlichen Wegfall der Klausel mit der Folge einer jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit, sondern wird geltungserhaltend auf den höchstzulässigen Zeitraum reduziert.

Die Klausel-RL 93/13/EWG steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Zwar wird daraus abgeleitet, dass eine geltungserhaltende Reduktion missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen grundsätzlich ausgeschlossen ist. Eine angemessene Bindungsdauer ist für Teilzeitnutzungsverträge jedoch gerade charakteristisch und damit als Hauptbestandteil des Vertrags iSd Art 4 Abs 2 Klausel-RL vom Anwendungsbereich der RL ausgenommen.

Die maximal zulässige Dauer der Bindung des Verbrauchers an den Teilzeitnutzungsvertrag ist in einer Interessenabwägung anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Eine Bindung von 15 Jahren erscheint gerechtfertigt, wenn fast das gesamte Entgelt im Voraus zu leisten ist, das Geschäftsmodell des Unternehmers gerade auf diesen als Eigenkapital darstellbaren Vorleistungen basiert und das Nutzungsrecht in Bezug auf Ferienzeit und -ort flexibel ausübbar ist; dies gilt selbst dann, wenn das Nutzungsrecht während dieses Zeitraums de facto nicht übertrag- bzw rückverkaufbar ist und der Vertrag mit einem Verbraucher eingegangen wird, der bei Vertragsbeginn bereits an der Schwelle zum Pensionsalter steht. Ob eine realistische Verwertungschance des Nutzungsrechts eine längere Mindestbindungsdauer rechtfertigen kann, bleibt offen.

OGH 20. 1. 2016, 3 Ob 132/15f   

 

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