Selbst wenn man das Fünffache des Wertes eines Tieres aufwenden muss, um es zu heilen, können die Kosten gerechtfertigt sein. Das zeigt ein aktuelles Urteil, in dem ein Hundehalter die Genesungskosten einklagte.
Normalerweise sind Schadenersatzansprüche begrenzt. Liegt ein sogenannter Totalschaden vor, so darf man die Sache nicht teurer reparieren lassen, als die Sache vor der Beschädigung Wert gewesen ist. In gegenständlichem Fall wurde bei einem Zweikampf zwischen zwei Hunden einer der beiden schwer verletzt. Zunächst hatte das Gericht festgestellt, dass die Halterin des anderen Hundes fahrlässig gehandelt habe, weil sie den Hund nicht an der Leine führte, obwohl er gefährlich ist. Im folgenden Verfahren ging es nunmehr darum ob und in wie weit die Kosten der Heilbehandlung zu ersetzen sind. Es stellte sich nämlich heraus, dass die gesamten Schadenersatzansprüche, also Heilbehandlung, Fahrkosten, etc. ca. € 4.700,00 ausmachten, während nach einer Schätzung der verletzte Hund nur ca. € 1.100,00 Wert ist. Das Landesgericht Krems, in letzter Instanz (1 R 127/12z), bestätigte, was die Schadenshöhe betrifft die erstinstanzliche Entscheidung. Nach § 1332a ABGB seien Heilungskosten für ein Tier in so weit gerechtfertigt, als ein wirtschaftlich denkender Tierliebhaber eine solche Summe zur Rettung seines „besten Freundes“ aufgewendet hätte.
Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz