Wenn ein vermeintlicher Verkehrssünder die Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung anzweifelt, dann muss die Behörde sich auch die Mühe machen, ihre Sicht der Dinge zu erläutern. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH).
Einem Mann war vorgeworfen worden, in Tirol 130 statt 100km/h gefahren zu sein. Der Mann behauptete ohne nähere Begründung, dass die Verordnung für die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht rechtswirksam erlassen und kundgemacht wurde. Der Unabhängige Verwaltungssenat Tirol erklärte darauf, bei einem derart unbegründeten Vorbringen sei es nicht nötig, die Kundmachung der Verordnung zu beweisen.
Der VwGH (2012/02/0158) widersprach: Es gebe die Regel, dass eine Verordnung nicht gelte, wenn der Akt unauffindbar sei. Das müsse umso mehr gelten, wenn die Behörde nicht einmal versuche, den Akt zu finden. Das Land Tirol muss Verfahrenskosten von rund 1300 Euro tragen.