Der Oberste Gerichtshof hat eine Außendienstzulage auch Teilzeitkräften zugesprochen, obwohl diese die geforderte Arbeitszeit im Außendienst nicht erreicht hatten (9 ObA 58/13i). Arbeitnehmer hatten Anspruch auf die Zulage erst ab einer Mindestzahl an Außendienststunden, sodass Teilzeitbeschäftigte dafür verhältnismäßig mehr Außendienst leisten mussten. Die Begründung des Arbeitgebers, eine Mehrbelastung trete erst ab einem bestimmten Ausmaß des Außendienstes ein, lehnte der OGH ab.
Der Grundsatz „keine Diskriminierung von Teilzeit gegenüber Vollzeit“ (§19d Abs 6 AZG) ist streng auszulegen.
Grundsätzlich müssen Teilzeitkräfte jedenfalls Anspruch auf Leistungen im Verhältnis ihrer Teilzeitarbeit haben.
Der völlige Ausschluss Teilzeitbeschäftigter von bestimmten Leistungen ist keinesfalls zulässig. Dies gilt etwa auch für Prämien, die infolge geforderter Arbeits- oder Umsatzmengen faktisch nur für Vollzeitkräfte erreichbar wären. Denkbar sind jedoch Bonussysteme beispielsweise für die Akquisition von Aufträgen mit großem Umsatzvolumen oder von einzelnen (Groß-)Kunden. Diesbezüglich könnten Teilzeitkräfte unter Umständen sogar erfolgreicher sein als ihre Vollzeitkollegen, sodass auch sie in den Genuss der Boni kommen.
Erschwerniszuschläge für physische oder psychische Belastungen stehen grundsätzlich jedem Arbeitnehmer im Verhältnis seiner Arbeitszeit zu. So hat der OGH (9ObA 90/04) den Ausschluss Teilzeitbeschäftigter von Erschwerniszuschlägen für überwiegende Bildschirmarbeit für unzulässig erklärt. In solchen Fällen werden wohl nur ärztliche Gutachten nachweisen können, dass physische oder psychische Beeinträchtigungen erst ab einer bestimmten Arbeitsdauer vorliegen.