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5. Jun. 2013

Teilzahlung unter Bedingungen unwirksam

Der Gläubiger einer Geldforderung ist nicht berechtigt, der Tilgung dienende Teilzahlungen des Schuldners im bargeldlosen Zahlungsverkehr durch Überweisungen auf Bankkonten zurückzuweisen, wenn mit deren Annahme weder nennenswerte Mühen noch besondere Aufwendungen verbunden sind (wie etwa im Fall der Überweisung weniger größerer Verträge im Verhältnis zur Gesamtschuld); der Gläubiger ist in solchen Fällen zur Annahme der Teilzahlungen verpflichtet. Solche Zahlungen wirken teilweise schuldbefreiend.

 

Die Leistung unter einer im Vertrag nicht vorgesehenen Bedingung ist aber keine Erfüllung, sodass die Verbindlichkeit nicht erlischt. Wenn der Leistende – wie hier – nur gegen den Verzicht auf weitere Ansprüche oder unter bestimmten Bedingungen leisten will, muss die Teilzahlung also (doch) nicht entgegengenommen werden (OGH 17.12.2012, 10 Ob 53/12k).

Stefan Müller Rechtsanwalt, Bludenz

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