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18. Jan. 2012

Sturz in der Dusche: kein Dienstunfall

Eine Beamtin rutschte auf Dienstreise aus. Die russische Wanne war hoch, doch nasse Fliesen seien überall gefährlich, sagt das Gericht.

Russische Duschwannen können anders sein als österreichische, das musste eine Beamtin leidvoll erfahren. Während ihrer Dienstreise nach St. Petersburg verletzte sich die Frau beim Verlassen der Wanne. Das Unglück geschah in einem Privatquartier, das vom Arbeitgeber für die Dienstreise zur Verfügung gestellt wurde.

Die Frau wollte, dass das Unglück als Dienstunfall gewertet wird. Nun sorgt eine Dienstreise aber noch nicht automatisch dafür, dass auch private Tätigkeiten wie Waschen, Essen oder Umziehen vom Versicherungsschutz umfasst sind. Allerdings können private Vorgänge auf der Dienstreise dann einen Arbeitsunfall darstellen, wenn sie durch besondere Gefahren ausgelöst wurden, mit denen der Betroffene in seinem Wohnort nicht konfrontiert gewesen wäre.Im aktuellen Fall stellte das Oberlandesgericht (OLG) Wien fest, dass von der am Unfallort vorhandenen Duschwanne eine größere Gefahr als von handelsüblichen Duschwannen ausging. Denn die Wanne sei ungewöhnlich hoch gewesen. Und doch wollte das OLG keinen Dienstunfall erkennen. Denn ausgerutscht sei die Frau auf den Fliesen, und die Gefahr, in Duschräumen auf nassen Fliesen auszurutschen, sei allgemein bekannt. Deswegen liege zwischen dem Unfall und der Arbeitstätigkeit der Beamtin kein Zusammenhang vor. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung und verwarf die Revision, weil keine erhebliche Rechtsfrage zu klären war (10 ObS 63/11d).

Verstauen der Toilettetasche ist "privat"
Wird ein Arbeitsunfall bejaht, kann der Dienstnehmer verschiedene sozialversicherungsrechtliche Leistungen beziehen. Immer wieder müssen österreichische Gerichte deswegen beurteilen, ob ein Unfall noch im Zusammenhang mit der Arbeit erfolgte. So musste der Fall einer Frau entschieden werden, die auf Dienstreise ihre Toilettetasche ins Badezimmer brachte und auf dem Rückweg stürzte. Die Unterinstanz hatte hier noch einen Dienstunfall bejaht, weil man nur an fremden Orten eine Toilettetasche verstauen muss. Der Oberste Gerichtshof widersprach: Das Verstauen der Toilettetasche sei privat und habe nichts mit der Arbeit zu tun. Auch hier lag somit kein Dienstunfall vor (10 ObS 129/09g).

Petra Piccolruaz, Rechtsanwalt, Bludenz

Kategorien: Sonstiges

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