Ein Mann war in einem Mehrfamilienhaus auf dem Weg zur Arbeit nach dem Verlassen seiner Wohnung im Stiegenhaus gestürzt. Es musste nun die Frage beurteilt werden, ob dieser Unfall als sogenannter „Wegunfall“ einzustufen ist oder nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte diese Frage positiv beantwortet. Der Oberste Gerichtshof war anderer Meinung und führte unter anderem aus:
Der im Sozialversicherungsrecht geschützte Weg zur bzw. von der Arbeitsstätte beginnt und endet mit dem Durchschreiten der Außentür der Wohnung ( Haustür, allenfalls auch Garagentür). Dies gilt auch bei einem Mehrparteienhaus mit mehreren Wohneinheiten (Mietwohnungen), sodass kein geschützter Wegunfall vorliegt, wenn der Dienstnehmer auf dem Weg zur Arbeit nach dem Verlassen seiner Wohnung im (allgemein zugänglichen) Stiegenhaus zu Sturz kommt.
Der abweichenden Rechtsprechung des VwGH ist sei Interesse der Rechtssicherheit nicht zur folgen, so der OGH ( 29.01.2013, 10 ObS 176/12y).
Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz