Es besteht die Verpflichtung eines Fahrgastes, sich während der Fahrt stets einen sicheren Halt zu verschaffen.
Die 75-jährige, rüstige und nicht gebrechliche Klägerin kam in einem Linien-Obus zu Sturz, nachdem dieser seit ca 20 Sekunden die Haltestelle verlassen hatte. Als sie einen Sitzplatz im vorderen Bereich einnehmen wollte, lockerte sie ihren Haltegriff mit der linken Hand an einer Stange etwas und wollte gerade mit der rechten Hand zu einer weiter vorne befindlichen Stange greifen, als der Busfahrer verkehrsbedingt stark bremsen musste, wodurch die Klägerin zu Sturz kam und sich verletzte.
Die Vorinstanzen wiesen das gegen den Busfahrer und den Halter des Obusses gerichtete Klagebegehren ab, weil für den Busfahrer ein unabwendbares Ereignis vorlag.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Rechtsansicht und wies die Revision der Klägerin zurück. Auch ein umsichtiger und äußerst sorgfältiger Busfahrer hätte das Bremsmanöver nicht verhindern können. Mit der Abfahrt aus der Haltestelle musste der Busfahrer nicht so lange zuwarten, bis alle Fahrgäste die Plätze eingenommen hätten. Er durfte damit rechnen, dass die Fahrgäste entsprechend den Allgemeinen Bedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr die zur Eigensicherung nötigen Vorkehrungen treffen würden.
OGH | 2 Ob 45/19k
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)