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16. Feb. 2022

Sturz eines Verfolgers - Haftung des Flüchtenden

Erfolgt die Verfolgung des Schädigers nur aus Verärgerung über den Eierwurf und nicht, um etwa dessen Identität festzustellen oder um daraus resultierende Ansprüche durchzusetzen, haftet er nicht für Verletzungen des Verfolgers.

Der damals 13-jährige Beklagte bewarf anlässlich „Halloween“ gemeinsam mit anderen Jugendlichen das Fenster des Geschäftsbetriebs des Klägers mit zwei rohen Eiern. Die Verunreinigung der Fensterscheibe konnte nachfolgend einfach, schnell und rückstandslos vom Beklagten und seinem Cousin wieder entfernt werden.

Der Kläger, der sich über die Eierwürfe ärgerte, entschloss sich zur Verfolgung. Er schloss problemlos zum Beklagten auf, der zunächst nicht davongelaufen war, und ergriff ihn am Rucksack, worauf dieser aus dem Rucksack nach vorne hinausrutschte bzw sich aus dem Träger des Rucksacks befreite und davonlief. Dadurch zog der Kläger nur mehr am Rucksack, kam zu Sturz und verletzte sich. Dass der Kläger die Verfolgung aufnahm, um die Personalien des Beklagten festzustellen oder um Ansprüche aus einer allfälligen Sachbeschädigung durch den Eierwurf durchsetzen zu können, kann nicht festgestellt werden. Der minderjährige Beklagte verfügt über ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz.

Der Kläger begehrte vom beklagten Jugendlichen Schadenersatz.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Abweisung des Schadenersatzbegehrens. Das Beschmutzen einer leicht zu reinigenden Fensterscheibe des Geschäftslokals des Klägers mit zwei rohen Eiern fällt nicht unter den Straftatbestand der Sachbeschädigung. Der Kläger hat den Beklagten nicht deshalb am Rucksack ergriffen und festgehalten, weil er die staatliche Strafverfolgung ermöglichen oder erleichtern wollte. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, eine Anhaltung nach der Strafprozessordnung sei nicht gerechtfertigt gewesen, sodass sich der Beklagte dagegen wehren und davonlaufen habe dürfen, ist damit nicht zu beanstanden.

Der Kläger kann sich aber auch nicht erfolgreich auf sein Selbsthilferecht berufen, ist es ihm doch nicht um die Feststellung der Identität des Beklagten gegangen, sondern er nahm die Verfolgung des Beklagten bloß aus Ärger über die Tat auf. Da er die Verfolgung zu einem von der Rechtsordnung nicht geschützten Zweck anstrebte, hat er die bedauerlichen Folgen seines daraus resultierenden Sturzes selbst zu tragen.

OGH | 1 Ob 68/20m

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

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