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26. Jan. 2022

Sturz eines Fahrgastes beim Aussteigen aus Straßenbahn - keine Haftung

Der Oberste Gerichtshof stellt dazu klar, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob eine Haltestelle den Vorschriften der Straßenbahnverordnung entspricht, sofern sie aus verkehrstechnischer Sicht verkehrssicher ist.

Im Jahr 2015 wurden an der in einem Gleisbogen angelegten Haltestelle von der Beklagten Randbordsteine ausgetauscht, um für den Straßenbahntriebwagen der Type ULF einen barrierefreien Einstieg zu schaffen. Der Abstand zwischen der äußersten Trittstufe der Straßenbahn und der Bahnsteigbegrenzung überschritt den maximal zulässigen Wert von 25 cm um 14 cm. Der damals 74-jährige Kläger zog sich im Jahr 2017 eine Verletzung zu, als er beim  Aussteigen aus der Straßenbahn direkt auf die Kante der Bahnsteigbegrenzung stieg und mit nach vorne ausgestreckten Armen auf den Gehsteig stürzte.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, da keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vorliege. Das Berufungsgericht war hingegen der Ansicht, die Beklagte habe den Entlastungsbeweis nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz nicht erbracht.

Der Oberste Gerichtshof teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Er verneinte sowohl eine vertragliche Haftung aus dem Beförderungsvertrag infolge der festgestellten Verkehrssicherheit der Haltestelle, als auch eine deliktische Haftung, da der Beklagten der Beweis des mangelnden Verschuldens gelang. Aus technischer Sicht war es nämlich nicht möglich, den vorgeschriebenen Maximalabstand im Kurvenbereich einzuhalten. Schließlich wurde die Gefährdungshaftung nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz ausgeschlossen. Zwar lag ein mit dem Betrieb der Eisenbahn zusammenhängender Vorgang vor, allerdings wurde die äußerste gebotene Sorgfalt eingehalten.


OGH | 2 Ob 214/19p

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

 

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