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3. Okt. 2018

Strenge Formvorschriften für Fristverlängerung bei Mietverträgen: Unterschrift und Kenntnis vor Ablauf

Gibt der Mieter vor Ablauf der (wirksam vereinbarten) Bestanddauer schriftlich ein auf Verlängerung des Mietvertrags auf eine weitere Frist gerichtetes Angebot ab, kommt eine schriftliche Vereinbarung über die angestrebte weitere Befristung nur zustande, wenn der Vermieter dem Mieter rechtzeitig eine schriftliche Erklärung zukommen lässt, der sein Einverständnis mit der Vertragsverlängerung zu entnehmen ist.

Der Oberste Gerichtshof folgte dieser Rechtsansicht nicht und verwies auf allgemeine Grundsätze für den Abschluss von Rechtsgeschäften. Fordert das Gesetz für die Wirksamkeit bestimmter Vereinbarungen die Schriftform, müssen die Vertragserklärungen beider Vertragspartner schriftlich abgegeben werden. Das wird auch im Bereich des Mietrechts schon von der bisherigen Rechtsprechung verlangt, weshalb insbesondere eine schriftliche Erklärung des Mieters, die vom Vermieter formlos akzeptiert wird, nicht ausreicht. Ein schriftlicher Vertrag kann nun entweder dadurch zustande kommen, dass beide Vertragspartner die Vertragsurkunde in Anwesenheit des jeweils anderen unterschreiben, was hier allerdings nicht der Fall war. Im vorliegenden Fall hat der Mieter – über Aufforderung der Vermieterseite – ein schriftliches Angebot zur Verlängerung des Mietvertrags auf bestimmte Zeit abgegeben, dessen Annahme ihm in Aussicht gestellt wurde.
 

Zustellung der Annahmeerklärung erforderlich

 Ein wirksamer schriftlicher Vertragsabschluss hätte vorausgesetzt, dass dem Mieter – wie angekündigt – innerhalb angemessener Frist eine schriftliche Erklärung der Vermieterseite über die Annahme seines Verlängerungsangebots zugekommen wäre. Dieses Erfordernis kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die Vermieterin (oder ihr Vertreter) die mit der Unterschrift des Mieters versehene Vertragserklärung selbst unterschreibt und bei sich behält.

Der Oberste Gerichtshof folgte dieser Rechtsansicht nicht und verwies auf allgemeine Grundsätze für den Abschluss von Rechtsgeschäften. Fordert das Gesetz für die Wirksamkeit bestimmter Vereinbarungen die Schriftform, müssen die Vertragserklärungen beider Vertragspartner schriftlich abgegeben werden. Das wird auch im Bereich des Mietrechts schon von der bisherigen Rechtsprechung verlangt, weshalb insbesondere eine schriftliche Erklärung des Mieters, die vom Vermieter formlos akzeptiert wird, nicht ausreicht. Ein schriftlicher Vertrag kann nun entweder dadurch zustande kommen, dass beide Vertragspartner die Vertragsurkunde in Anwesenheit des jeweils anderen unterschreiben, was hier allerdings nicht der Fall war. Im vorliegenden Fall hat der Mieter – über Aufforderung der Vermieterseite – ein schriftliches Angebot zur Verlängerung des Mietvertrags auf bestimmte Zeit abgegeben, dessen Annahme ihm in Aussicht gestellt wurde. Ein wirksamer schriftlicher Vertragsabschluss hätte vorausgesetzt, dass dem Mieter – wie angekündigt – innerhalb angemessener Frist eine schriftliche Erklärung der Vermieterseite über die Annahme seines Verlängerungsangebots zugekommen wäre. Dieses Erfordernis kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die Vermieterin (oder ihr Vertreter) die mit der Unterschrift des Mieters versehene Vertragserklärung selbst unterschreibt und bei sich behält.
OGH 1 Ob 237/13d 
(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichter Kurzfassung)

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