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3. Dez. 2020

Streitauslösende Erklärung vor Versicherungsbeginn - kein Rechtsschutz für folgenden Prozess

Die Aufkündigung des Mieters des Versicherungsnehmers löst erfahrungsgemäß Streitigkeiten über die Rückstellungspflicht aus.

Innerhalb eines Jahres vor Versicherungsbeginn kündigte die Mieterin des Klägers das Bestandverhältnis auf, worauf er den Versicherer vor Vertragsabschluss nicht hinwies. Nach Versicherungsbeginn erfolgte die Rückstellung des Bestandobjekts ohne Durchführung der vom Kläger gewünschten Rückbau- und Sanierungsmaßnahmen, weshalb er gegen die Mieterin eine Klage auf Zahlung eines Ersatzbetrags einbrachte. Nach Art 3.2 ARB 2011 besteht kein Versicherungsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten, die vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, den Versicherungsfall gem. Art 2.3 ARB auslöst. Willenserklärungen oder Rechtshandlungen, die länger als eine Jahr vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurden, bleiben dabei außer Betracht.

Die Vorinstanzen wiesen das  Klagebegehren auf Feststellung der Deckungspflicht des beklagten Rechtsschutzversicherers in diesem Rechtsstreit ab. Nach Art 3.2 ARB 2011 sei kein Versicherungsschutz gegeben, weil die vor Versicherungsbeginn abgegebene Willenserklärung der Mieterin den Versicherungsfall ausgelöst habe.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Rechtsansicht.

Der zeitliche Risikoausschluss des Art 3.2 ARB 2011 greift dann, wenn die Willenserklärung ihrer Natur nach erfahrungsgemäß den Keim eines nachfolgenden Rechtsstreits bereits in sich trägt. Der Rechtsstreit, für den Deckung gewährt werden soll, muss typische Folge der Willenserklärung sein. Die innerhalb eines Jahres vor Versicherungsbeginn erklärte Aufkündigung eines Bestandverhältnisses trägt erfahrungsgemäß den Keim eines nachfolgenden Rechtsverstoßes des  einen oder anderen Teils gerade im Zusammenhang mit Streitigkeiten in sich, die aus der die Beendigung des Bestandverhältnis voraussetzenden Verpflichtung zur Rückstellung des Bestandobjekts resultieren.

OGH | 7 Ob 66/18h 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

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