§ 3 Abs 1 StVO nimmt ua Menschen mit offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung vom Vertrauensgrundsatz aus. Diese Ausnahme ist einschränkend dahin auszulegen, dass sie sich lediglich auf Verhaltensweisen bezieht, die durch die körperliche Beeinträchtigung bedingt sind (etwa auf den Umstand, dass eine gehbehinderte oder gebrechliche Person beim Überqueren länger auf der Fahrbahn verweilen könnte). Hingegen können andere Verkehrsteilnehmer auch bei einer körperlich beeinträchtigten Person mangels gegenteiliger Anhaltspunkte darauf vertrauen, dass diese einsichtsfähig ist und sich - soweit die Beeinträchtigung kein Hindernis darstellt - im Straßenverkehr entsprechend verhalten wird.
Die Benützung eines
Elektromobils (Behinderten- bzw Seniorenfahrzeug) macht zwar eine körperliche Beeinträchtigung iSd § 3 Abs 1 StVO offensichtlich. Selbst bei Anlegung des besonders hohen Sorgfaltsmaßstabs nach § 9 EKHG (unabwendbares Ereignis) muss ein Kfz-Lenker jedoch
nicht damit rechnen, dass der Lenker eines solchen Gefährts, der vor ihm auf einem Radfahrstreifen fährt, an einem Fußgängerübergang
unvermittelt nach links abbiegen und die Fahrbahn überqueren wird.
OGH 21. 10. 2015, 2 Ob 56/15x