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5. Mai. 2021

Ständige Rufbereitschaft - Entgelt hat ortsüblich zu sein

Der Kläger begehrte von der Beklagten die Abgeltung der Rufbereitschaft mit 3 EUR brutto pro Stunde.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren übereinstimmend statt. Die Streitteile hätten in Ergänzung zum schriftlichen Dienstvertrag konkludent (§ 863 ABGB) die (ständige) Rufbereitschaft des Klägers vereinbart. Unter Berücksichtigung der weit über den gesetzlichen Rahmen hinausgehenden Rufbereitschaft sei ein Stundensatz von 3 EUR angemessen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten Folge, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Zutreffend ist die Ansicht der Vorinstanzen, dass zwischen den Streitteilen schlüssig die ständige Erreichbarkeit des Klägers vereinbart wurde, ohne dass die Unentgeltlichkeit oder Pauschalabgeltung dieser Leistung ausgemacht worden wäre. Angemessen iSd § 1152 ABGB ist allerdings jenes Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das ergibt, was unter ähnlichen Umständen geleistet wird oder wurde. Zu prüfen ist daher vor allem, welches Entgelt für Leistungen dieser Art ortsüblich geleistet wird. Dazu hat das Erstgericht aber keine Feststellungen getroffen, sodass der Anspruch des Klägers noch nicht abschließend beurteilt werden kann.

OGH | 8 ObA 61/18f

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

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