Die Kosten des Austauschs einer kaputten Heizungspumpe hat die Eigentümergemeinschaft zu tragen.
Im Wohnungseigentumsobjekt der Kläger war über deren Sonderwunsch und auf deren Kosten eine Fußbodenheizung installiert worden. Die bei der „Übergabestelle“ im Vorhaus der Wohnanlange situierte Heizungspumpe, die das Objekt der Kläger versorgt, war ausgefallen, worauf die Fußbodenheizung nicht mehr funktionierte, ohne dass damit eine (Schadens-)Gefahr für das Haus bestanden hätte.
Die Kläger veranlassten den Austausch der Pumpe in der irrigen Meinung, es stehe ihnen Gewährleistung (Garantie) zu. Nachdem sie dafür 480,44 EUR bezahlen mussten, begehrten sie Ersatz von der Eigentümergemeinschaft und waren damit (erst) beim Obersten Gerichtshofs erfolgreich. Dieser begründete den Ersatzanspruch im Wesentlichen damit, dass sich die Heizungspumpe im Vorhaus der Anlage befindet und daher „allgemeiner Teil“ der Liegenschaft sowie Teil der „zentralen Wärmeversorgungsanlage“ (Fernwärmeheizung) ist. Der Pumpenaustausch ist auch weder eine den Wohnungseigentümer treffende „Wartungsarbeit“ noch eine diesem obliegende „Instandsetzungsarbeit“, weshalb die Kosten des Pumpenaustausches ungeachtet dessen von der Eigentümergemeinschaft zu tragen sind, dass die Fußbodenheizung ein Sonderausstattungswunsch der Kläger war.
OGH 5 Ob 230/13d
(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichter Kurzfassung)