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4. Nov. 2015

Sondernutzungsrecht an Lift-dennoch Gemeinschaftsanlage?

Ein Personenlift verliert seinen Charakter als Gemeinschaftsanlage nur dann wenn für einzelne Nutzer ein ausschließliches Sondernutzungsrecht in der Weise eingeräumt wurde das andere Hausbewohner von der Nutzung ausgeschlossen sind oder ausgeschlossen werden können.( OGH 19. Juni 2015,5 Ob 83/15 i)
Der Personenaufzug des Miethauses wurde durch die Kriegseinwirkungen während des Zweiten Weltkriegs beschädigt und war seither defekt. 1959 bildeten die damaligen Mieter mit Zustimmung des damaligen Vermieters eine Liftgemeinschaft, die den Lift auf ihre Kosten instand setzte. Vereinbarungen über die künftige Nutzung und die Vergabe von Nutzungsrechten wurden nicht getroffen. In der Folge nutzten die jeweiligen Vermieter den Lift nicht nur selbst, sondern räumten auch neuen Mietern das Recht zur Nutzung ein. Im Lift war ein Münzautomat angebracht, dessen Erlöse zur die Finanzierung von Instandhaltung und Serviceleistungen herangezogen wurden.
Im Jahr 2013 nahmen die Vermieter den Aufzug außer Betrieb. Im vorliegenden Verfahren begehrten die Mieter, die Vermieter gem § 3 MRG zur Sanierung und Wiederinbetriebnahme der Liftanlage zu verpflichten. Die Vermieter bestritten ihre Erhaltungspflicht mit dem Argument, dass es sich wegen der Bildung einer Liftgemeinschaft um keine Gemeinschaftsanlage iSd § 24 MRG handle.

Die Vorinstanzen gaben dem Antrag statt. Den dagegen gerichteten Revisionsrekurs der Vermieter wies der OGH mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. In der Begründung vertrat er die Ansicht, dass nur die Existenz einer Liftgemeinschaft mit Sondernutzungsrechten die Qualifikation als Gemeinschaftsanlage ausschließen kann. Ein solches ausschließliches Nutzungsrecht bestimmter Mieter sei hier aber nicht vereinbart worden.
Es ist davon auszugehen dass diese Rechtsansicht analog auch für Wohnanlagen gilt, an denen Wohnungseigentum begründet worden ist

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Rechtsanwälte
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