Die Vereinbarung über die Nutzung eines im Eigentum des Überlassens verbleibenden Softwarepakets gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts begründet ein Dauerschuldverhältnis, auf das die bestandsvertraglichen Regelungen anzuwenden sind.
Der Überlassen schuldet über die gesamte Vertragslaufzeit die ursprünglich vorgesehene Funktionalität. Ein darüber hinaus gehende Anspruch auf Aktualisierung oder Adaptierung besteht nur, wenn dies gesondert vereinbart ist.
Der Übernehmer kann daher nicht schon deshalb die Minderung des Entgelts verlangen weil die Software nicht den geänderten aktuellen Anforderungen entspricht (OGH 22. Januar 2015,1 Ob 2 29/14 D)