Stößt ein Schilehrer die von ihm betreute Schülerin um, weil er meint, auf diese Weise eine Kollision mit einem anderen Schifahrer vermeiden zu können, hat er die konkrete Kollisionsgefahr zu beweisen.
Die Klägerin buchte als Anfängerin in der Schischule des Zweitbeklagten Privatunterricht, den der Erstbeklagte als Schilehrer erteilte. Als der Schilehrer aus dem Augenwinkel bemerkte, dass im Nahbereich ein Schifahrer mit großem Tempo von oben kommend auf seine Schülerin zufuhr, und einen Zusammenstoß mit ihr befürchtete, versetzte er ihr einen kräftigen Stoß. Dabei kam aber nicht nur die Schülerin zu Sturz, sondern auch der Schilehrer, der auf diese fiel, wodurch sie Bänderverletzungen im Knie erlitt. Im Prozess konnte nicht festgestellt werden, wie weit der nachfolgende Schifahrer bei seiner Erkennbarkeit als potentielle Gefahrenquelle von der Schülerin entfernt war sowie welche Geschwindigkeit und welche Fahrlinie er eingehalten hat.
Der Oberste Gerichtshof teilte die von den Beklagten vorgetragenen Bedenken nicht. Der Schilehrer hat durch das vorsätzliche Umstoßen der Klägerin in ein absolut geschütztes Recht eingegriffen, was grundsätzlich verboten ist. Das Vorliegen einer rechtfertigenden Notlage konnte nicht bewiesen werden. Der Schilehrer hat zwar befürchtet, dass ein anderer Schifahrer mit dieser zusammenstoßen werde, doch konnte gerade nicht festgestellt werden, dass diese Befürchtung objektiv begründet war. Verbleibende Unklarheiten müssen zu Lasten des für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes beweispflichtigen Schädigers gehen. Allein die Kürze der für eine Reaktion zur Verfügung stehenden Zeit kann ihn in einer solchen Situation nicht entlasten.
OGH | 1 Ob 186/16h (obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)