Der Oberste Gerichtshof wies darauf hin, dass eine „unmittelbare Zuleitung“ von größeren festen Körpern (zB Golfbälle, Tennisbälle, Betonstücke, Felsbrocken) auf das Nachbargrundstück immer unzulässig ist. In diese Gruppe gehören auch die Reste von Silvesterraketen. Besteht die Gefahr, dass der Verdauungstrakt von Pferden verletzt wird, wenn die Raketenreste unbemerkt im Heu bleiben, ist das Einbringen einer Unterlassungsklage auch nicht schikanös. Auch die Berufung auf die Ausübung ortsüblichen Brauchtums sah der Oberste Gerichtshof nicht als überzeugend an: Das Abschießen von Raketen sei nicht als solches unzulässig; unzulässig sei die Einwirkung auf das Grundstück des Landwirts. Der Verpflichtung, nicht auf das Grundstück des Nachbarn einzuwirken, kann beim Abschießen der Raketen durch zumutbare organisatorische Maßnahmen Rechnung getragen werden
OGH | 10 Ob 74/19h
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)