Ein Minderjähriger machte von sich
pikante Fotos und verschickte sie über WhatsApp an
ebenfalls minderjährige Mädchen. Zu klären war die Frage, ob er sich strafbar gemacht hat. Die pornographische Darstellung in die Regel ist zwar strafbar,
ungeklärt ist aber bisher gewesen, ob das auch dann der Fall ist, wenn ein Jugendlicher solche Bilder von sich selbst macht.
Das
Landesgericht Innsbruck war der Auffassung, dass Fotograf und Abgelichteter
nicht identisch sein dürfen. Außerdem hätten die Mädchen den Jugendlichen aufgefordert, die Bilder zu schicken. Über Berufung der Staatsanwaltschaft
drehte das Oberlandesgericht das Urteil um.
Auch Abbildungen, die ohne Missbrauch eines Jugendlichen zustandekämen seien vom Schutzzweck des §§ 200 7a StGB umfasst.
Es gehe nicht nur um den Schutz des Abgelichteten sondern auch um jenen anderer Minderjähriger als potentielle Opfer. Überdies habe der Angeklagte den Mädchen die Bilder erst geschickt nachdem sie vorher angeboten hatte (Oberlandesgericht Innsbruck 6 Bs 309/14 P)