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5. Mai. 2014

Schweinestall neben der Gastwirtschaft

Ein Gastwirt hatte - wofür man Verständnis aufbringen kann – keine große Freude mit dem Schweinestall in der Nachbarschaft in dem im großen Umfang Schweinemast betrieben wurde. Obwohl er vielleicht selbst die Produkte dieses Unternehmens gelegentlich seinen Gästen vorgesetzt hat, empfand er die Geruchsbelästigung, die vom Nachbarn mit seinen Schweinen erzeugt wurde, als unzumutbar und geschäftsschädigend. Das Problem war jedoch, dass der Schweinebauer eine baubehördliche Genehmigung für den (erweiterten) Stall hatte. In den folgenden gerichtlichen Auseinandersetzungen ging es um die Frage, in wie weit bei einer rechtskräftigen Baubewilligung eine vom Betrieb ausgehende starke Geruchsbelästigung bekämpft werden kann. Der Oberste Gerichtshof machte einen feinen Unterschied. Die Baugenehmigung sei keine „behördliche Genehmigung“ und nur die schließe aus, dass gegen Geruchsimmissionen zivilrechtlich vorgegangen werde (9 Ob 48/12t). Da war es wohl dem Gastwirt recht und verdonnerte den Halter der Mastschweine dazu, deren Gestank gegenüber der Außenwelt einzudämmen.

Ob der Gastwirt weiterhin Schnitzel aus der Produktion des Nachbarn serviert, ist nicht überliefert.

Kategorien: Sonstiges

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