Ein Gastwirt hatte - wofür man Verständnis
aufbringen kann – keine große Freude mit dem Schweinestall in der Nachbarschaft
in dem im großen Umfang Schweinemast betrieben wurde. Obwohl er vielleicht
selbst die Produkte dieses Unternehmens gelegentlich seinen Gästen vorgesetzt
hat, empfand er die Geruchsbelästigung, die vom Nachbarn mit seinen Schweinen
erzeugt wurde, als unzumutbar und geschäftsschädigend. Das Problem war jedoch,
dass der Schweinebauer eine baubehördliche Genehmigung für den (erweiterten)
Stall hatte. In den folgenden gerichtlichen Auseinandersetzungen ging es um die
Frage, in wie weit bei einer rechtskräftigen Baubewilligung eine vom Betrieb
ausgehende starke Geruchsbelästigung bekämpft werden kann. Der Oberste
Gerichtshof machte einen feinen Unterschied. Die Baugenehmigung sei keine
„behördliche Genehmigung“ und nur die schließe aus, dass gegen
Geruchsimmissionen zivilrechtlich vorgegangen werde (9 Ob 48/12t). Da war es
wohl dem Gastwirt recht und verdonnerte den Halter der Mastschweine dazu, deren
Gestank gegenüber der Außenwelt einzudämmen.
Ob der Gastwirt weiterhin Schnitzel aus der
Produktion des Nachbarn serviert, ist nicht überliefert.