Die Haftung des Beifahrers als „Mittäter“ für den bei einer Schwarzfahrt verursachten Schaden erfordert einen kausalen Beitrag für den Schaden. Dem Beifahrer steht der Beweis offen, dass er einen solchen nicht geleistet hat.
Die Klägerin verlor ihre Autoschlüssel. Der 14-jährige Erstbeklagte fand sie und fuhr mit dem Auto herum. Er erzählte dem (befreundeten) Zweitbeklagten davon, der ihm die Schlüssel wegnahm, um ihn an der weiteren Verwendung des Fahrzeugs zu hindern. Ohne dass es der Zweitbeklagte bemerkte, nahm der Erstbeklagte die Schlüssel aber wieder an sich. An einem der folgenden Tage holte er mit dem Fahrzeug den Zweitbeklagten von einem Krankenhaus ab, weil er ihn „in diesem Zustand“ nicht alleine heimfahren lassen wollte. Der Zweitbeklagte beschimpfte ihn, stieg aber dann doch in das Fahrzeug ein. Auf dem Weg zum Zweitbeklagten verfuhr sich der Erstbeklagte. In der Folge verursachte er einen Unfall, bei dem am Fahrzeug Totalschaden entstand.
Strittig war nur noch die Haftung des Zweitbeklagten. Die Vorinstanzen wiesen das gegen ihn gerichtete Klagebegehren ab. Sie stützten sich ua auf die Feststellung, dass der Erstbeklagte auch dann mit dem Fahrzeug gefahren und den Unfall verursacht hätte, wenn der Zweitbeklagte nicht mitgefahren wäre.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Er gelangte nach eingehender Auseinandersetzung mit der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass einem als Mittäter in Anspruch genommenen Beklagten der haftungsbefreiende Beweis offen steht, keinen ursächlichen Beitrag für den Schaden geleistet zu haben. Lässt sich die mangelnde Kausalität des Verhaltens ausdrücklich nachweisen, ist die Haftung ausgeschlossen. Das Mitfahren bei einer Schwarzfahrt ist demnach kein haftungsbegründender Beitrag zu dieser und dem daraus resultierenden Schaden, wenn der Mitfahrende nachweist, dass die Schwarzfahrt und der Schaden auch ohne seine Beteiligung eingetreten wären. Dieser Beweis ist dem Zweitbeklagten gelungen.
OGH | 2 Ob 97/16b
(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Kurzfassung)