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31. Jan. 2019

Schwarzfahrt - kein Versicherungsschutz für Mitfahrer

Der knapp 17-jährige Freund der Halterin hatte diese um die Überlassung ihres Pkws für eine Fahrt zu einem Rechtsanwalt und einem anschließenden Gerichtstermin gebeten. Sie glaubte, dass er schon 19 Jahre alt sei und einen Führerschein habe und übergab ihm das Fahrzeug nur für den von ihm vorgegebenen Zweck. Tatsächlich unternahm der Freund, der über keine Lenkberechtigung verfügte,  mit mehreren Personen eine ausgedehnte „Spritztour“, im Zuge deren er auch einen Joint konsumierte. Der Pkw kam aufgrund überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn ab und überschlug sich mehrmals. Dabei wurde ein Fahrzeuginsasse, der nunmehrige Kläger, schwer verletzt.

Das Berufungsgericht meinte – anders als das Erstgericht –, dass neben dem „Schwarzfahrer“ auch der Haftpflichtversicherer für die Verletzungsfolgen des Klägers hafte.

Der Oberste Gerichtshof stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her.

Er stellte klar, dass infolge des begangenen Vertrauensbruchs gegenüber der Halterin eine sogenannte „Schwarzfahrt“ vorlag, bei welcher der Halter und der Haftpflichtversicherer für die Folgen eines Unfalls nur unter gewissen Voraussetzungen haften. Auf ein Verschulden der Halterin hatte sich der Kläger im Verfahren nicht gestützt. Die Gefährdungshaftung kam aber deshalb nicht zum Tragen, weil der Kläger auf der „verbotenen“ Fahrt ohne Willen der Halterin befördert worden war. Für diesen Fall ist gesetzlich ein Haftungsausschluss vorgesehen. Dem Kläger bleibt somit nur der Schadenersatzanspruch gegen den „Schwarzfahrer“.

OGH | 2 Ob 59/15p

(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Kurzfassung)

 

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