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27. Mai. 2024

Schutz einer bekannten Marke gegen Rufausbeutung

Farbkombination, Schrift und bildliche Darstellung sind in einer Gesamtschau in auffälliger Weise an die bekannten Marken der Klägerin angelehnt und führen zu einer gedanklichen Verknüpfung sowie zu einer Rufausbeutung.

Die Klägerin ist seit Jahrzehnten Inhaberin der Wortmarke „Jägermeister“ sowie weiters mehrerer – überaus starker – Bild- und Wortbildmarken, unter denen sie einen Kräuterlikör vertreibt. Die beklagte Warenhandelskette vertreibt unter einer Eigenmarke ebenfalls einen Kräuterlikör, wobei sich die Produktausstattungen der beiden Produkte ähneln:

[Abbildungen im Volltext]

Die Klägerin begehrte (gestützt auf markenrechtliche und lauterkeitsrechtliche Erwägungen), der Beklagten mittels einstweiliger Verfügung vorläufig zu verbieten, deren Kräuterlikör unter Verwendung von solchen Produktausstattungen zu bewerben, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu vertreiben.

Der Oberste Gerichtshof billigte die dem Sicherungsantrag stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen und deren Rechtsansicht, dass der Beklagten keine rechtfertigenden Gründe für die Ausstattung und Etikettierung ihres Kräuterlikörs in der von ihr gewählten Form zugutekommen:

Insbesondere die Farbkombination, die Frakturschrift auf oranger Banderole und die bildliche Darstellung (Hirschkopf) sind in einer Gesamtschau in auffälliger Weise an die bekannten Marken der Klägerin angelehnt und führen zu einer gedanklichen Verknüpfung sowie zu einer Rufausbeutung. Dagegen wurde die rot-weiße (Diskont-Eigen-) Marke der Beklagten hier gerade nicht in blickfangartiger und die Rufausbeutung ausschließender Weise auf ihrem Produkt angebracht und ist daher nicht geeignet, die sich aufdrängende gedankliche Verknüpfung zu den Marken der Klägerin zu beseitigen.

Die Anlehnung an die Gestaltungselemente der Klägerin, wie etwa die Verwendung eines Hirschkopfes – nicht obwohl, sondern gerade weil er comicartig verzerrt ist – , ist vielmehr dazu bestimmt und geeignet, das beliebte Produkt der Klägerin konsumierendes, jugendliches Partyvolk anzusprechen (nicht ernsthaft jedoch an jagdbarem Wild interessiertes oder sonst weidwerkaffines Publikum).

 

OGH | 4 Ob 55/23a

 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung - bisweilen mit Hervorhebungen bzw. Kürzungen durch uns)

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