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22. Okt. 2012

Schönheitsoperationen: Qualitätssicherung fixiert

Im Jahr 2013 tritt das Gesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen in Kraft. Wichtigstes Anliegen dieses Gesetzes ist Patienten und Patientinnen durch eine gesetzlich verankerte Qualitätssicherung zu schützen. Es wurde festgelegt, dass solche Eingriffe nur Ärzte mit besonderer Ausbildung durchführen dürfen, weiters wurde eine Mindestwartezeit eingeführt, welcher genau definierte Aufklärungs- und Dokumentationsverpflichtungen vorangehen. Schließlich gibt es nun einen sogenannten „Operationspass“. Unter „ästhetischen Operationen“ werden alle operativ-chirurgischen Behandlungen zur Herbeiführung einer subjektiv wahrgenommen Verbesserung des Aussehens ohne medizinische Indikation verstanden. Die Abgrenzung zu medizinisch nötigen Operationen kann im Einzelfall schwierig sein. Ein wichtiges Kriterium ist, ob die Kosten von der Sozialversicherung übernommen werden. Allerdings gibt es auch medizinische Indikationen, die von der Kostenerstattungspflicht der Sozialversicherung nicht umfasst sind. Sodass die Abgrenzung letztlich eine medizinische Frage bleiben wird.

Aufklärung

Ein zentrales Thema des Gesetzes ist es die sich schon aus der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes ergebende Verpflichtung Patienten vor Eingriffen zu informieren, auszuweiten bzw. zu definieren. Im Einzelnen ist festgelegt, dass klar und verständlich vor der Behandlung mündlich und schriftlich über folgende Punkte aufgeklärt werden muss:

  • die Methode des Eingriffes;
  • Wesen, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs;
  • verwendete Arzneimittel/Medizinprodukte und deren Nebenwirkungen samt Funktionsfähigkeit und Lebensdauer von Implantaten;
  • Alternativen zur geplanten Behandlung; mögliches Ergebnis des Eingriffs samt Abweichungen;
  • mit dem Eingriff verbundene Unannehmlichkeiten sowie typischen Komplikationen, wie z.B. Narbenbildung;
  • mögliche erforderliche Nachbehandlung sowie mögliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie Spätfolgen oder Nachfolgeoperationen;
  • sämtliche bekannte Gefahren des Eingriffes sowie
  • mögliche Kosten des Eingriffs.

Wartefrist

Auf diese Aufklärung kann ein Patient nicht verzichten. Danach ist eine Wartefrist von zumindest 14 Tagen vor Durchführung eines Eingriffes abzuwarten. Bei Patienten bzw. Patientinnen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren verlängert sich diese Frist auf 4 Wochen. Bei unter 16-Jährigen sind ästhetische Behandlungen und Operationen generell unzulässig. Bei Minderjährigen ist neben der Einwilligung der Erziehungsberechtigten eine Bestätigung eines klinischen Psychologen, Psychiaters oder Kinderpsychiaters erforderlich, dass keine psychische Störung vorliegt.

Operationspass

Um die Qualität des Eingriffes sicher zu stellen, wird nun ein sogenannter Operationspass eingeführt. Dieser muss bereits bei der ersten Konsultation angelegt werden und es sind sämtliche ästhetischen Operationen einzutragen.

Dr. Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin in Bludenz

Kategorien: Sonstiges

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