Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten (ausgenommen unverbaute landwirtschaftliche) haben gemäß StVO dafür zu sorgen, dass Gehsteige und Gehwege in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigung gesäubert werden, Glatteis bestreut wird. Ist ein Gehweg (Gehsteig) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1Meter zu säubern und zu bestreuen.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte nun zu beurteilen (2008/02/0092), ob ein Liegenschaftseigentümer dem gemäß auch verpflichtet ist, Schnee zu entfernen, der durch eine Schneeräummaschine auf eine zu räumende Fläche geschoben wird.
Dazu der Verwaltungsgerichtshof:
Die Verpflichtung bezieht sich nicht nur auf natürlich gefallenen Schnee, sondern auch auf Schnee der von einem Schneeflug, der von der Straßenverwaltung zusammengeschoben und auf die zu räumende Fläche verbracht worden ist. Freilich sei zu prüfen, inwieweit dem Verpflichtenden die Erfüllung dieser Räumpflicht in der konkreten Situation zumutbar war.
Dies wurde im konkreten Fall verneint. Die Beseitigung eines aus zusammengepressten Schnee bestehenden Schneewales in der Höhe von 1,20 Meter sei mit zumutbaren Anstrengungen nicht zu erreichen.
Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt, Bludenz