In einem VwGH Erkenntnis, das kürzlich ergangen ist (VwGH 2012/02/0216), hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass jemand der es vertraglich übernimmt, die Schneeräumung durchzuführen, dann auch die diesbezügliche Verantwortung gegenüber den Behörden trägt, das heißt er kann verwaltungsbehördlich gestraft werden, wenn er seinen Verpflichtungen nachkommt.
Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz