Nach dem Unfalltod des 28-jährigen Sohnes überwies die Haftpflichtversicherung des Schädigers den Eltern außergerichtlich Schmerzengeld in Höhe von jeweils 15.000 € für die aufgetretene Trauer (ohne Krankheitswert). Unter Hinweis auf zusätzliche psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert (Schockschaden), deren Ausmaß in der Entscheidungsbegründung nicht konkret dargestellt ist, begehrten die Eltern im vorliegenden Verfahren weiteres Schmerzengeld.
Abweichend vom Erstgericht gingen das Berufungsgericht und der OGH davon aus, dass das Schmerzengeld für Trauer und Schockschaden als Globalbetrag zu bemessen und die bereits erfolgteLeistung für Trauer daher beim Zuspruch weiteren Schmerzengeldes mindernd zu berücksichtigen ist. Insgesamt erhielten die Eltern für ihre seelischen Schmerzen einen Betrag von 25.000 € (Mutter) bzw 30.000 € (Vater).
Das Schmerzengeld für Trauer und krankheitswertige psychische Beeinträchtigungen aufgrund des Todes eines nahen Angehörigen ist global zu bemessen,, so der OGH. Auch wenn die bereits erfolgte außergerichtliche Zahlung dezidiert auf bloße Trauer bezogen war, kann dem Geschädigten für seine seelischen Schmerzen ohne und mit Krankheitswert
insgesamt nur der angemessene Globalbetragzustehen.
OGH 9. 9. 2015, 2 Ob 143/15s