Ein Mann der sich übermäßiges Körperhaar entfernen lassen wollte, vereinbarte mit einer Kosmetikerin ein sogenanntes Behandlungspaket. In mehreren Sitzungen sollten die Haare am Gesäß, Rücken, Oberarmen und Schultern sowie am Nacken entfernt werden. Als Preis wurden € 5.600,00 vereinbart. Nach der dritten Behandlung erlitt der Betreffende durch eine Blitzlampe Verbrennungen am Schulter- und Oberarmbereich. Er musste starke Schmerzen erleiden, zurückbleiben dürften Pigmentstörungen. Ursache des Vorfalles war eine Fehleinstellung der Kosmetikerin bei dem betreffenden Gerät. Sie wurde nicht nur zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt, sondern musste auch noch die bis dahin kassierten Teilzahlungen von € 4.200,00 zurückzahlen. Der Oberste Gerichtshof (7 Ob 137/12s) vertrat die Meinung, dass dem Mann nicht nur ein Schmerzensgeld zustehe, sondern es sei auch gerechtfertigt, die Behandlung abzubrechen und das bisher bezahlte Entgelt zurückzufordern. Dies insbesondere auch deshalb, weil vor der Behandlung nie eine Aufklärung darüber erfolgt sei, dass es ein Verbrennungsrisiko gäbe.
Dr. Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin in Bludenz