suchen

10. Jun. 2016

Schmerzengeld für abgebrochene Scherenspitze im Körper nach Operation

Für seelische Schmerzen steht grundsätzlich nur dann Schmerzengeld zu, wenn diese als Folge einer Körperverletzung auftreten.

Seelische Schmerzen des Patienten in Form der Sorge über einen Fremdkörper, der bei einem Eingriff in seinem Körper zurückgelassen worden ist (hier: abgebrochene Spitze einer Operationsschere), rechtfertigen auch dann den Zuspruch von Schmerzengeld, wenn damit keine gesundheitlichen Probleme oder körperlichen Schmerzen verbunden sind. Schon der Verbleib eines Fremdkörpers ist als Körperverletzung zu qualifizieren.

5.000 € Schmerzengeld für die - wenn auch aus medizinischer Sicht unbegründete - Sorge und Ungewissheit des 36-jährigen Patienten, dass die nach einer Operation im Körper verbliebene Scherenspitze wandern oder gesundheitliche Probleme auslösen könnte.

OGH 30. 3. 2016, 4 Ob 48/16m

x

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.