suchen

7. Jul. 2022

Schiedsspruch mit österreichischer Rechtsordnung nicht vereinbar kann nicht vollstreckt werden

Wurde ein Schiedsspruch mit einer mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbaren Begründung aufgehoben, kommt die Vollstreckbarerklärung eines in weiterer Folge erlassenen (zweiten) Schiedsspruchs, der seine Grundlage (mittelbar) in der Aufhebung des ersten Schiedsspruchs hat, nicht in Betracht.

Die nun verpflichtete österreichische GmbH erwirkte in Weißrussland ein ihrer Werklohnklage stattgebendes Schiedsurteil gegen die nun betreibende Partei, ein weißrussisches Staatsunternehmen. Die Betreibende erfüllte das Schiedsurteil, erreichte dann aber dessen Aufhebung mit der Begründung, das Schiedsgericht sei unrichtig zusammengesetzt gewesen, weil an der Entscheidung nicht der von der Verpflichteten namhaft gemachte Schiedsrichter mitgewirkt habe, sondern eine andere Person. In der Folge wurde die (zweite) Schiedsklage der Verpflichteten vom Schiedsgericht abgewiesen und der Schiedsgegenklage der Betreibenden stattgegeben, mit der sie den aufgrund des aufgehobenen Schiedsspruchs geleisteten Betrag als rechtsgrundlos gezahlt zurückforderte.

Das Erstgericht erklärte den der Schiedsgegenklage stattgebenden Schiedsspruch für in Österreich vollstreckbar und bewilligte der Betreibenden aufgrund dieses Titels die Exekution zur Hereinbringung des ihr zugesprochenen Betrags.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und verwies die Exekutionssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung (Klärung, ob der von der Verpflichteten im Rekurs geltend gemachte Versagungsgrund vorliegt) an das Erstgericht zurück.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Betreibenden gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts nicht Folge. Er stellte klar, dass die Aufhebung des (ersten) Schiedsspruchs für den Fall, dass, wie von der Verpflichteten behauptet, der von der Betreibenden geltend gemachte Aufhebungsgrund in Wahrheit nicht vorlag, sondern es sich nur um eine (in der Zwischenzeit noch dazu bereits vom Schiedsgericht korrigierte) unrichtige Schreibweise des Namens eines der drei Schiedsrichters handelte, als offensichtliche Rechtsbeugung zugunsten der Betreibenden anzusehen wäre, die als Eingriff in die Rechtskraft dieses Schiedsspruchs mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar wäre. In diesem Fall wäre der erste Schiedsspruch in Österreich nach wie vor anzuerkennen, was der Vollstreckbarerklärung des zweiten Schiedsspruchs entgegen stünde.

OGH | 3 Ob 2/21x 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung Hervorhebungen bisweilen von uns)

x

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.