Bei erheblichen Verletzungen der Privatsphäre hat der beharrlich Verfolgte gegen den Stalker Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Klägerin und Beklagter sind Nachbarn. Der Beklagte verfolgte die Klägerin beharrlich monatelang, unter anderem ging er ihr auf der Straße nach, beobachtete sie in ihrem Garten und fotografierte durch das Fenster in ihr Schlafzimmer. Einmal musste die Klägerin wahrnehmen, dass der Beklagte in seinem Garten vor ihr onanierte. Aufgrund dieser Vorfälle wurde der Beklagte wegen beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB) und sexueller Belästigung (§ 218 Abs 1 Z 2 StGB) rechtskräftig verurteilt.
Die Handlungen des Beklagten haben die Klägerin erheblich in ihrer privaten Lebensführung beeinträchtigt, sie empfand Wut und Hilflosigkeit. Eine psychische Belastungsstörung mit Krankheitswert hat sie nicht erlitten.
Die Klägerin begehrte 15.500 EUR Schmerzengeld bzw Entschädigung für Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre gemäß § 1328a ABGB.
Das Erstgericht sprach einen Entschädigungsbetrag von insgesamt 3.000 EUR zu. Das Berufungsgericht erhöhte die Entschädigung auf 5.000 EUR und begründete dies mit dem besonders langen Zeitraum der Verfolgung und dem Belästigungsvorfall, für den auch schon nach § 1328 ABGB ein Entschädigungsanspruch zustehe.
Gegen die Erhöhung des Entschädigungsbetrag wandte sich der Beklagte in seiner Revision, die der Oberste Gerichtshof zurückwies.
Die in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine (bloße) sexuelle Belästigung einen immateriellen Schadenersatzanspruch nach nach § 1328 ABGB begründen kann, war nicht entscheidungsrelevant. Bei der Ermittlung der Globalentschädigung waren alle Handlungen des Beklagten, die die Privatsphäre der Klägerin verletzt haben, in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. Eine krasse Überschreitung des einzelfallabhängigen Ermessensspielraums wurde in der Revision gar nicht behauptet.
OGH 8 Ob 129/15a
(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Kurzfassung)