Wurde der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Gesellschaft bei einem fremdverschuldeten Unfall verletzt und musste ihm die Gesellschaft aufgrund ihrer Entgeltfortzahlungspflicht während seines Krankenstandes Krankenentgelt zahlen, kann die Gesellschaft vom Schädiger im Weg der Drittschadensliquidation Schadenersatz erlangen.
Ob die Pflicht zur Lohnfortzahlung auf gesetzlicher oder lediglich vertraglicher Grundlage beruht, macht keinen Unterschied. Eine Drittschadensliquidation ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Gesellschaft ihrem geschäftsführenden Alleingesellschafter aufgrund vertraglicher Verpflichtung während der Zeit der verletzungsbedingten Arbeitsunfähigkeit das vereinbarte Geschäftsführerentgelt weiterbezahlte.
Ein Unfall zwischen einem Pkw und einem Skifahrer auf einem Interessentenweg fällt in den Anwendungsbereich des Haager Straßenverkehrsübereinkommens. (OGH 20.9.2012, 2 Ob 27/12b)
Stefan Müller, Rechtsanwalt, Bludenz