Keine Selbstentlastung
Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, die gleichzeitig Aktionäre sind, dürfen nicht über ihre eigene Entlastung abstimmen. Dies gilt sowohl bei Einzelabstimmung - wenn über jedes Mitglied einzeln bzw. namentlich abgestimmt wird - als auch bei gemeinsamer Abstimmung, wenn einmal für den Vorstand und einmal für den Aufsichtsrat abgestimmt wird. Bei einer Einzelabstimmung dürfen die Organmitglieder jedoch für ihre Kollegen mitstimmen. In Österreich ist die Wirkung der Entlastung, anders als in Deutschland, nicht gesetzlich geregelt. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (3. 7. 1975, 2 Ob 356/74; 5. 8. 2008, 6 Ob 28/08y) führt die Entlastung nicht automatisch zum Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegen das entlastete Organmitglied. Sie ist grundsätzlich nur als Billigung der Geschäftsführung bzw. als Ausdruck des Vertrauens in diese zu betrachten.
Vollständige Anwesenheit
Anderes gilt, wenn alle Aktionäre die Entlastung beschließen, also Repräsentanten für 100 Prozent der Aktien in der Hauptversammlung anwesend oder vertreten sind und für die Entlastung stimmen. In diesem Fall geht der OGH davon aus, dass es zu einer Verzichtswirkung (Präklusion) der Gesellschaft auf Ersatzansprüche gegen die Organmitglieder kommt. Der Entlastungsbeschluss entfaltet zugunsten der entlasteten Organmitglieder eine haftungsbefreiende Wirkung.
Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz