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23. Jan. 2019

Schaden ohnehin eingetreten - eingeschränkter Schadensersatz - Zeitschaden

Steht fest, dass der Schaden zu einem bestimmten, in nicht allzu ferner Zukunft liegenden Zeitpunkt ohnehin eingetreten wäre, kann nur der aus der Vorverlegung des  Schadenseintritts resultierende Vermögensnachteil zuerkannt werden, nicht aber der Zeitwert der Brücke.

Der Erstbeklagte hatte die im Eigentum der klagenden Gemeinde stehende Brücke durch Befahren mit einem Mähdrescher, dessen Gewicht um mehrere Tonnen über der verordneten Gewichtsbeschränkung lag, zum Einsturz gebracht. Spätestens vier Jahre nach diesem Zeitpunkt  wäre eine Generalsanierung notwendig geworden, die einer Neuerrichtung der Brücke gleichgekommen wäre. Die „Lebensdauer“ der Brücke wurde demnach um maximal vier Jahre verkürzt. Mittlerweile wurde eine neue (“völlig andere“) Brückenkonstruktion errichtet.

Die klagende Partei begehrte ua den Ersatz des (aus dem Zeitwert der Einzelteile berechneten) Zeitwerts der Brücke.

Die Vorinstanzen hielten diese Schadensberechnung für sachgerecht.

Der Oberste Gerichtshof hob jedoch die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung durch das Erstgericht auf. Er gelangte in Anwendung der Grundsätze der „überholenden Kausalität“ zu der Auffassung, dass der Schaden der klagenden Partei unter den konkreten Umständen lediglich in der Vorverlegung der Notwendigkeit der Generalsanierung in Form eines Neubaus der Brücke besteht. Die klagende Partei hatte in erster Instanz einen bestimmten Vorfinanzierungsschaden behauptet, der im fortgesetzten Verfahren zu klären sein wird.

OGH | 2 Ob 88/14a

(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Kurzfassung)

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