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14. Dez. 2011

Sanatorium: Hubschrauberlandungen zulässig

Das Nachbarrecht muss einen Ausgleich nicht nur zwischen streitenden Grundbesitzern bieten, sondern auch zwischen benachbarten Rechtsgebieten.

Das zeigt sich exemplarisch am Fall eines Sanatoriums in Vorarlberg, in dem besonders zur Winterzeit Sportverletzungen behandelt werden. Sehr zum Leidwesen eines Nachbarn des Sanatoriums werden viele verletzte Wintersportler mit dem Hubschrauber gebracht - mit der Folge, dass der Lärm der landenden und startenden Helikopter die Ruhe in der Montafoner Ortschaft stört.

Die Starts und Landungen im Montafon haben, so viel steht fest, den durchschnittlichen Lärmpegel auch auf der Nachbarliegenschaft des Sanatoriums deutlich erhöht. Statt wie ein ländliches Wohngebiet klang die Umgebung des Sanatoriums nach Experteneinschätzung wie ein städtisches Wohngebiet, phasenweise sogar wie ein belebtes Kerngebiet. Der Krach von Turbinen und Rotorblättern übertraf auch merkbar jene Schallpegelspitzen, die beim Vorbeifahren von Lkw zu messen waren.

Schlafstörungen, Depressionen

Der Nachbar fühlte sich durch den Lärm stark gestört und klagte über diverse Beschwerden, von Schlafstörungen bis zu Depressionen. Es war allerdings nicht nachweisbar, dass sie alle auf die ein- und ausfliegenden Hubschrauber zurückzuführen waren. So blieb dem Mann nichts anderes übrig, als schlicht auf Unterlassung der akustischen Immissionen zu klagen, so weit sie, „das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen“. Allerdings: Der Hubschrauberlandeplatz war verwaltungsbehördlich genehmigt. Und für diesen Fall schließt das Gesetz Unterlassungsansprüche aus und verweist betroffene Nachbarn auf eine finanzielle Entschädigung.

Das wiederum funktioniert nur so weit, wie der Nachbar im Genehmigungsverfahren Parteistellung hatte. Und wirklich: An keinem der Verfahren, die vor der Aufnahme des Flugbetriebes abgewickelt wurden, war der Nachbar beteiligt.   Das hinderte die erste und zweite Instanz allerdings nicht, die Klage des Nachbarn abzuweisen: Beteiligung hin oder her, die Behörde habe ohnehin die Zumutbarkeit des Betriebs geprüft, lautete sinngemäß die Begründung.

Kunstgriff des Höchstgerichts

So einfach wollte es sich der OGH jedoch nicht machen. Das Nachbarrecht gebiete einen „sozialrelevanten Interessenausgleich“ also sei die Frage der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung  „vom Standpunkt eines verständigen Durchschnittsmenschen aus zu beantworten, der auch auf die allgemeinen Interessen und gesellschaftlich bedeutsamen Gesichtspunkte wenigstens Bedacht nimmt.   Zu diesen Allgemeininteressen zählt ganz zentral der Schutz des Lebens und der Gesundheit, der mit den Flügen gefördert wird. Rettungsflüge in einem Skigebiet und nahe einem Sanatorium gelten nach Einschätzung des OGH als „ortsüblich“ , wenn

  • die Grenzen der Bewilligung und die Auflagen eingehalten werden,
  • keine Gesundheitsbeeinträchtigungen für die Anrainer entstehen,
  • die Rettungsflüge nur in dem aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Ausmaß durchgeführt werden und
  • der Betreiber alles unternimmt, um die Lärmbelästigung möglichst gering zu halten.

Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt, Bludenz

Kategorien: Sonstiges

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