Im Jänner 2011 war eine PKW-Lenkerin nach scharfer Bremsung gegen die Leitplanke geprallt. Sie verlangte Schadenersatz mit der Behauptung, der von der Asfinag beauftragte Winterdienst habe nicht alles Zumutbare unternommen, um das Schleudern zu vermeiden.
Autofahrer sind Vertragspartner
Die Gerichte waren nun in der Tat der Meinung, dass hier eine Haftung vorliegt und gewährten Schadenersatz für das demolierte Auto und Schmerzensgeld.
Die Asfinag als Erhalterin von mautpflichtigen Autobahnen treffe eine besonders strenge Haftung, insbesondere in Bezug auf die Salzstreuung. Zahlende Benutzer seien ihre
Vertragspartner, sodass eine Verletzung der Sorgfaltspflichten bereits dann vorliege, wenn nur mit
leichter Fahrlässigkeit gehandelt worden sei. In gegenständlichem Fall habe ein Kälteeinbruch über Nacht in Verbindung mit Luftfeuchtigkeit dazu geführt, dass sich in den frühen Morgenstunden Raureif bildete.
Kritiische Wettersituation - vorsorglich Streuung
Die Asfinag berief sich auf Kontrollfahrten am Vortag. Die Gerichte meinten dies sei nicht ausreichend. Auf die Wetterprognosen allein dürfe man sich nicht verlassen, es habe eine
potenzielle gefährliche Witterungssituation bestanden und wäre daher ein
vorsorgliches Salzstreuen zumutbar gewesen. Die Asfinag blitzte daher mit der Klage ab, mit der sie ihrerseits den Schaden an der Leitschiene von der Autolenkerin ersetzt haben wollte (Obersten Gerichtshof (2 Ob 16/14p)).