Es ist Rechtsmissbrauch, sich elf Jahre nach Vertragsschluss auf das Unterbleiben der Belehrung nach § 3 KSchG zu berufen und den Vertragsrücktritt zu erklären, nachdem der Kaufvertrag beiderseits vollständig erfüllt wurde, die Gegenstand des Kaufvertrags bildenden Versicherungsverträge abgelaufen und abgewickelt sind und der Käufer selbst bereits auf Erfüllung des Vertrages gerichtete Ansprüche gerichtlich geltend gemacht hatte.
Die Parteien haben 2001 einen Kaufvertrag über zwei gebrauchte Lebensversicherungspolizzen abgeschlossen, der durch Zahlung des Kaufpreises auf Seite der Klägerin und Verschaffung der Polizzen auf dem britischen Sekundärmarkt sowie der Position als Versicherungsnehmerin auf Seite der Beklagten vollständig erfüllt war. Die Gegenstand des Kaufvertrages bildenden Versicherungsverträge, deren Prämien die Klägerin laufend bezahlte, sind 2010 und 2012 abgelaufen und die vereinbarten Ablaufleistungen wurden an die Klägerin ausbezahlt.
Fast zehn Jahre nach vollständiger Erfüllung des Kaufvertrages zwischen den Parteien machte die Klägerin vorerst Ansprüche auf Erfüllung des Kaufvertrages (angeblich versprochene höhere Ablaufleistung) geltend.
Nach dem Scheitern dieser Klage wartete sie weitere mehr als eineinhalb Jahre zu, bevor sie 2015 – zudem mehr als zwei Jahre nach Ablauf und Abwicklung des letzten der beiden Versicherungsverträge – den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte, weil sie im Jahr 2001 nicht über ihr Recht nach § 3 KSchG auf Rücktritt von „Haustürgeschäften“ belehrt worden sei; daher stehe ihr das Rücktrittsrecht „ewig“ zu. Sie begehrte die verzinste Rückzahlung von Kaufpreis und Prämien.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.
In der Rechtsprechung ist „widersprüchliches Verhalten“ (venire contra factum proprium) als Anwendungsfall des Rechtsmissbrauchs anerkannt, wobei der Berechtigte beim Verpflichteten durch sein Verhaltn den Eindruck erweckt hat, ein ihm zustehendes Recht nicht (mehr) geltend zu machen, sodass im Hinblick darauf eine spätere Berufung auf das Recht als Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen wird. Jetziges Verhalten und Erklärungen der Klägerin stehen in eklatantem Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten und ihren bisherigen Erklärungen, insbesondere dass sie bereits aus dem Vertrag heraus weitere Ansprüche – erfolglos – geltend gemacht hatte. Es ist der Klägerin daher verwehrt, sich nunmehr auf das Unterbleiben einer Belehrung zu berufen, welche vor Jahrzehnten dazu gedient hätte, die Klägerin vor Überrumpelung bei „Haustürgeschäften“ zu schützen.
OGH | 7 Ob 133/18m
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)