Bereicherungsansprüche auf Rückzahlung von periodisch wiederkehrenden Leistungen die zu Unrecht eingehoben wurden, verjähren nicht erst nach 30 Jahren, sondern bereits nach 3 Jahren. Für die Rechtslage im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gibt es eine dezidierte Regelung. Der Oberste Gerichtshof ist nun der Meinung, dass in Analogieschluss die diesbezügliche Verjährungsregelung auch für andere Bestandsverhältnisse angewendet werden müsse, weil Bestandsnehmer außerhalb des Mietrechtsgesetzes nicht besser gestellt werden dürfen, als Mieter die dem besonderen Schutz des Mietrechtsgesetzes genießen (OGH 04.03.2013, 8 Ob 12/13t).
Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz