Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung, wobei das Verschulden des Klein-Lkw-Fahrers in dritter Instanz nicht mehr strittig war. Er hielt fest, dass ein handbetriebener Rollstuhl kein Fahrzeug ist und die für Fahrzeuge vorgeschriebene Beleuchtungspflicht für solche Rollstühle daher nicht gilt. Äußerungen des Gesetzgebers lassen im Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung darauf schließen, dass die Benützer derartiger Rollstühle wie Fußgänger zu behandeln sind. Eine analoge Anwendung der Vorschriften für Fahrräder lehnte der Oberste Gerichtshof ab. Er verneinte auch ein Mitverschulden, das der Unfallgegner darin erblickte, dass der Rollstuhlfahrer keine helle oder reflektierende Kleidung trug.
OGH | 2 Ob 42/17s
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)